Àá½Ã¸¸ ±â´Ù·Á ÁÖ¼¼¿ä. ·ÎµùÁßÀÔ´Ï´Ù.
KMID : 1234820120130020217
Korean Society of Law and Medicine
2012 Volume.13 No. 2 p.217 ~ p.261
Behandlung von Minderjahrigen und Bluttransfusionsverweigerung durch die Eltern
Kim Min-Joong

Abstract
Die Zeugen Jehovas lehnen Bluttransfusionen ab. Wiederholt haben Todesfalle unter Jehovas Zeugen, die mit der Ablehnung von Bluttransfusionen in Verbindung gebracht werden, in den Medien fur Aufsehen gesorgt, da die Zeugen Jehovas die Ubertragung von fremdem Blut aus religiosen Grunden entschieden ablehnen. Medizinische Behandlungen, auch Bluttransfusionen bedurfen grundsatzlich der Einwilligung des Patienten. Wenn sich ein Zeuge Jehovas gegen eine Transfusion entscheidet, ist dies zu respektieren. Ist ein erwachsener Patient Mitglied der Zeugen Jehovas und tragt dieser eine Patientenverfugung bei sich, die eine Bluttransfusion ablehnt, weil es dadurch zu einer "Zerstorung der Personlichkeit" des Menschen aus religiosen Grunden komme, so ist auch diese Verfugung verbindlich, sofern sie ernsthaft ist. Bei Minderjahrigen ist die Einwilligungsfahigkeit durch den Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Minderjahrige konnen grundsatzlich selbst zustimmen, wenn sie ihrer geistigen und sittlichen Reife nach einsichtsfahig sind. Bei Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr muss der Arzt ermitteln, wie einsichtsfahig sie sind und inwiefern sie selbst in die medizinische Behandlung einwilligen konnen. Einwilligung kann aber nicht eingeholt werden, wenn der Patient einwilligungsunfahig ist. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr ersetzt die Einwilligung der Eltern in die medizinische Behandlung die Einwilligung der Kinder. Ob die Entscheidungen der Eltern uber ihre unmundigen Kinder im Fall lebensbedrohlicher Krankheitsverlaufe von den behandelnden Arzten akzeptiert werden mussen, ist umstritten. Die Ablehnung einer Bluttransfusion fur ein transfusionsbedurftiges Kind ware eine Kindeswohlgefahrdung. Bei Kindern ist der Weg uber die Ubernahme des Sorgerechts durch das Gericht unvermeidlich, falls die Eltern auf der Ablehnung einer lebensnotwendigen Transfusion beharren. Im Rahmen der objektiven Interessenabwagung ist der Grundsatz ¡°in dubio pro vita¡± zu beachten. Bei erheblicher unmittelbarer Gefahr ist allerdings ein direktes Eingreifen notig.
KEYWORD
Zeugen Jehovas, Bluttransfusion, in dubio pro vita, Einwilligungsfahigkeit, Behandlung, Sorgerecht
FullTexts / Linksout information
Listed journal information
ÇмúÁøÈïÀç´Ü(KCI)